Vertraulichkeitserklärung

Vertraulichkeitserklärung

  1. Sämtliche Informationen, die im Rahmen des o.g. Auftrages offengelegt oder zugänglich gemacht wurden oder werden, eingeschlossen fernmünliche oder schriftliche offengelegte oder zugänglich gemachte Informationen, werden als vertraulich erachtet, ungeachtet dessen, ob sie als vertraulich kenntlich gemacht sind oder nicht.

    1. Vertrauliche Informationen in dem vorstehenden Sinne werden ausschließlich zum Zweck der Auftragserfüllung oder Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber verwendet.
    2. Sämtliche vertrauliche Informationen werden einem gesicherten Ort aufbewahrt. Der Zugriff auf vertrauliche Informationen ist auf solche Mitarbeiter und Vertreter beschränkt, die in angemessener und notwendiger Weise Informationen zum Zweck der Auftragserfüllung oder Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber benötigen. Solche Mitarbeiter und Vertreter sind angewiesen, die Verpflichtung aus dieser Erklärung einzuhalten.
    3. Vertrauliche Informationen werden nicht kopiert oder in anderer Weise vervielfältigt, ausgenommen dies ist zum Zweck der Auftragserfüllung oder Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erforderlich.

  2. Eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit ergibt sich nicht für solche Informationen,
    1. die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung öffentlich bekannt sind oder in der Folge bekannt werden, ohne dass dies auf ein Verschulden des Auftragnehmers, dessen Mitarbeiter oder Vertreter zurückgeht.
    2. die nach Aufforderung eines Gerichts oder einer Behörde dieser offenbart wird. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

  3. Jede vertrauliche Information verbleibt im Eigentum des Auftraggebers. Sämtliche vertrauliche Informationen werden zusammen mit allen Vervielfältigten dem Aufraggeber zurückzugewährt oder vernichtet, nachdem die Notwendigkeit zur Nutzung der Information im Rahmen des Auftrages nicht mehr besteht oder der Auftraggeber dies verlangt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber innerhalb von 7 Kalendertagen nach Auftragsabschluß (im Falle einer Datenwiederherstellung nach Verbuchung des entsprechenden Rechnungsbetrages) schriftlich zu bestätigen, dass sämtliche vertrauliche Informationen und Vervielfältigungen dieser vernichtet oder insgesamt zurückgewährt wurden.

Diese Erklärung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt zeitlich unbegrenzt wirksam.